Urteil

Urteil
Sich selbst das Urteil sprechen sagt man redensartlich, wenn ein gesprächsweise geäußertes abschätziges Urteil durch Zufall auf den Urteilenden selbst zutrifft. Was als bloße Redensart erscheint, konkretisiert sich in zahlreichen Volksmärchen (z.B. Kinder-und Hausmärchen der Brüder Grimm 13, 89, 111, 135): Dem Verbrecher, der sich sicher glaubt und nicht an seine Entdeckung denkt, wird sein eigenes Verbrechen erzählt und er um sein Urteil gefragt. Ganz verblendet, spricht er sein eigenes Urteil. So wird der Missetäter im Selbsturteil übertölpelt; das von ihm gefällte Urteil wird dann an ihm selbst vollstreckt: Der Böse geht gewissermaßen an sich selbst zugrunde. Der Hintergrund dieses Motives ist die magisch bindende Kraft gesprochener Worte. Sie wohnt jedem feierlich gesprochenen Wort inne und damit auch dem Rechtswort. Es ist das eine Anschauung, die in mannigfacher Abwandlung bei sehr verschiedenen Rechtsvorgängen, wie beim Gottesurteil, beim Eid u.a. zu beobachten ist. Das Motiv der Selbstverurteilung spielt aber nicht nur in Märchen und Sagen eine Rolle, sondern ebenfalls in geschichtlichen Zeugnissen aus ganz verschiedenen Zeitaltern und Kulturen.
   Es ist ein alter Rechtsgedanke, daß jeder Richter an sein eigenes Urteil gebunden ist – auch dann, wenn es wider sein Erwarten gegen ihn selber ausschlägt: Ödipus verfolgt und verdammt den Beflecker der heimischen Stadt, ohne zu wissen, daß er sich selber verurteilt. Mit der gleichen Großartigkeit tritt uns der Gedanke der Selbstverurteilung in der Geschichte vom Tode des griechischen Gesetzgebers Charondas entgegen. Als Charondas, eben vom Lande zurückkehrend, entgegen seinem eigenen Gesetz bewaffnet in der Volksversammlung erschien und darauf hingewiesen wurde, daß er sein eigenes Gesetz mißachte, da rief er aus: »Nein, beim Zeus, ich bekräftige es«, und stieß sich das Schwert in die Brust. Dieser antike Rechtsgedanke hat im Juristenrecht der Römer einen formulierten Ausdruck gefunden: Die Digesten behandeln unter dem Titel ›Quod quisque juris in alterum statuerit, ut ipse eodem jure utatur‹ die Bindung des Rechtsfinders an seine eigene Erkenntnis. Die Vorstellung hat schließlich ihren Niederschlag in einem besonderen Rechtssprichwort gefunden:
   Nicht unbillig man selber leidet,
   Was man anderen für Recht bescheidet.
(›Tu patere legem, quam ipse tuleris‹). Dieser Grundsatz wird ebenso in der römischen Rechtsprechung des europäischen Mittelalters herangezogen, wobei noch auf den gleichartigen Gedanken im Schluß der Bergpredigt Bezug genommen wird, vor allem wohl auf Mt 7, 2: »Denn mit welchem Gericht ihr richtet, werdet ihr gerichtet werden«. Das Motiv ist auch in der Dichtung vielfach verwendet worden (z.B. bei Shakespeare, Heinrich V., II. Akt, 2. Szene; Kleist, Der zerbrochene Krug; Clemens Brentano, Das Myrthenfräulein).
   Damit verbindet sich noch ein anderer Gesichtspunkt, nämlich die Überlegung, daß ein unparteiisches Urteil am besten gewährleistet erscheint, wenn dem Urteilsfinder selbst nicht bekannt ist, gegen wen sich das Urteil richten soll, ein Gedanke, an den sich noch gewisse Anklänge im Kinderspiel der Gegenwart behaupten. Eine ähnliche Situation kennt nämlich auch das Pfänderspiel, dessen rechtshistorische Bedeutung anerkannt ist: Die Pfänder werden mit einem Tuch verdeckt, so daß der Urteilsfinder nicht weiß, wen der Urteilsspruch trifft, ja ob die von ihm erdachte lästige Aufgabe nicht ihn selbst trifft.
   Natürlich ist es zweierlei, ob der Gesetzgeber sich seinem eigenen Recht beugt oder ob ein Angeklagter sein eigenes Urteil fällen muß. Gegenüber ihrer alten rechtsgeschichtlichen Bedeutung und auch gegenüber ihrer Funktion im Märchen ist die Redensart heute völlig sinnentleert, denn an die Vollstreckung eines Urteils wird dabei nicht mehr gedacht (vgl. die verwandten Redewendungen ›Sich selbst richten‹, Selbstmord begehen; der Übeltäter ›Schaufelt sich sein eigenes Grab‹; ›Wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein‹, Grube; jemand ›Glaubt zu betrügen und wird selbst betrogen‹; ›Es bindet mancher eine Rute für seinen eigenen Hintern‹).
   Das ist ein Salomonisches Urteil: eine weise Entscheidung. Diese Redensart beruht auf dem biblischen Bericht (1 Kön 3, 16-28) von der Schlichtung des Streits zweier Mütter um ein Kind durch König Salomo (Büchmann); vgl. französisch ›C'est un jugement de Salomon‹, auch im Sinne von einer mehr oder weniger gültigen Kompromißlösung.
   Sich selbst ein Urteil über etwas (jemanden) bilden wollen: nicht die Vorurteile anderer übernehmen, sondern selbst prüfen.
• O. LUDWIG: Richter und Gericht im deutschen Märchen (Bühl [Baden] 1935), besonders S. 42 und Anmerkung 29; A. ERLER: Sich selbst das Urteil sprechen, in: Obd. Zeitschrift für Volkskunde 17 (1943), S. 143; S. ANGER: Das Recht in den Sagen, Legenden und Märchen Schleswig- Holsteins (Diss. Kiel 1947); K. SIMON: Abendländische Gerechtigkeitsbilder (Frankfurt/M. 1948), S. 49; K. FRÖLICH in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germ. Abt. 66 (1948), S. 557f.; E.V. KÜNSSBERG: Rechtsbrauch und Kinderspiel (Heidelberg 2. Auflage 1952), S. 54f., § 72; M. LÜTHI: Zum Thema der Selbstbegegnung des Menschen in Volksdichtung und Hochliteratur, in: Volksliteratur und Hochli-
teratur (Bern – München 1970) S. 100ff.

Das Wörterbuch der Idiome. 2013.

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